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Allgemeine Mietbedingungen der SEKUS GmbH

§ 1 Mietgegenstand

Mietgegenstand sind die im Mietvertrage näher beschriebenen Gegenstände samt Zubehör und allfällig mietvermieteten Zusatzgeräten. Der Mieter hat den Mietgegenstand mit größter Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen Geschäftsbedingungen sowie der Bedienungshinweise am Gerät zu verwenden.

§ 2 Beginn des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Übergabe an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, und zwar auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den transportbeauftragten Frachtführer oder mit Verladung des Mietgegenstandes auf ein geeignetes Transportfahrzeug bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter.

§ 3 Ende des Vertrages

Das Mietverhältnis endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand beim Vermieter zurückgestellt wird und die Vertragsparteien einen Zustandsbericht über den einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes angefertigt und unterzeichnet haben. Das Mietverhältnis endet aber auch bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

§ 3a Darüber hinaus kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig beenden, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit Ablauf des Mietverhältnisses nicht ordnungsgemäß zurückstellt, über den Mieter ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder - sofern es sich bei dem Mieter um eine juristische Person handelt - dieser in das Stadium der Liquidation tritt. Die Zahlungsanprüche des Vermieters bleiben ungeachtet dessen aber bis zum Ablauf der ursprünglichen vereinbarten Mietdauer aufrecht bestehen.

§ 3b In dem Punkt § 3a genannten Fällen ist der Vermieter jederzeit und ohne eine vorherige Ankündigung berechtigt, den Mietgegenstand vom Mieter eigenmächtig zurückzuholen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei der Rückholung des Mietgenstandes bestmöglich zu unterstützen. Zu diesem Zweck ist der Vermieter der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen der Mietgegenstand verwahrt wird, jederzeit zu gestatten. Der Vermieter haftet ausdrücklich für keinen Nachteil, der dem Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Zurückholen des Mietgegenstandes bzw. durch die Beendigung des Mietvertrages entsteht.

§ 3c Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind.

§ 3d Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter belegt werden. Weiterhin ist er unverzüglich von dem Ausfall des Mietobjektes schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Transportkosten, Auf- und Abbauarbeiten, Auslieferung, Abholung

Zu Lasten des Mieters gehen: Anfahrts- und Transportkosten. Durch den vom Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen usw., werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet  und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen getroffen, nicht Bestandteil des Mietzinses. Mündliche Nebenabredungen bestehen nicht. Der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigten hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.

Falls der Mieter oder ein Bevollmächtigten nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, aus welchen Gründen auch immer, wird der Mietgegenstand am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung des Mietgegenstandes an.

§ 5 Mietpreis

Die Mietpreise gelten je Kalendertag. Die Mindestmietdauer des Mietgegenstandes beträgt 7 Kalendertage. Bei längeren Mietzeiten erfolgt die Abrechung 14tägig bzw. jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende.

§ 6 Zahlung

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in bar bei Rückgabe des Mietgegenstandes. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen.

§ 7 Kautionssumme

Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, hat der Mieter bei Eingehen des Mietverhältnisses eine Kautionssumme zu hinterlegen. Die Kautionssumme wird in angemessener Höhe und unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt. Wenn der Mieter eine Verlängerung des Vertrages wünscht, muss dieser spätestens am Tag der Verlängerung eine neuerliche Kautionssumme hinterlegen. Falls der Mieter die Kautionssumme nicht rechtzeitig entrichtet, kann der Vermieter den Vertrag unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines entstandenen Schadens einseitig beenden. Die Kautionssumme gilt nicht als Vorauszahlung für den zu zahlenden Mietpreis. Mit Ablauf des Mietverhältnisses kann der Vermieter die von der Gegenpartei zu leistenden Beträge mit der Kautionssumme aufrechnen. Die Kautionssumme wird zurückgezahlt, wenn feststeht, dass der Mieter sämtliche vertragliche Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 8 Inkasso

Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Frist für einen Rechnungseinspruch endet 10 Tage nach Rechnungsdatum.

§ 9 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einem einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und zu überprüfen.


§ 10 Pflichten des Mieters

Solange der Mietgegenstand in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung gegen Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigungen zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er den im Mietvertrag angegebene Mietgegenstand im betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, den Mietgegenstand vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise und Art zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege, unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Ölstände und ggf. Wasserstände, sind vor allem laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten.

Die Wasserentleerung der Kondenswasser sowie das Befüllen der Heizer mit Brennstoff, ist ausdrücklich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts anders in den Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

§ 11 Reparaturen

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Reparaturen an dem Mietgegenstand darf vom Mieter nicht selbst durchgeführt werden. Repariert der Mieter den Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters doch selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen.

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Mietgegenstände den Vermieter unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen. Wird das vom Mieter unterlassen, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen.  

Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter, sind besondere Abmachungen zu vereinbaren.

Der Mieter muss unverzüglich und schriftlich: Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle, dem Vermieter anzeigen.

Der Mieter ist auf keinen Fall berechtigt, den Mietgegenstand weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen.

Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit den Mietgegenstand in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen.

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter dann anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Mietgeräte am Lagerplatz des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel  bekannt gemacht wird.

§ 12 Rechte des Vermieters

Zu jedem Zeitpunkt ist der Mieter berechtigt, ohne Angabe von Gründen, mit zweitägiger Kündigungsfrist, den Mietgegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen.

Die Mietgegenstände müssen zu jeder Zeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen und darf den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen.

Zudem kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im § 10 angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

§ 13 Haftung

Für den Mitgegenstand haftet der Mieter. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Mietzeit in Rechnung gestellt.

Der Mieter haftet und verpflichtet sich ausdrücklich dafür, dass der Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der Mietgegenstand aus welchen Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Fall haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung ihm den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde auch immer, nicht gewährt.

Gegenüber dem Mieter oder einem Dritten, übernimmt der Vermieter, keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung des Mietgegenstandes ergeben. Eine unsachgemäße Nutzung liegt besonders dann vor, wenn der Mietgegenstand entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.

Für eventuelle Verwerfungen oder Schwundrisse von Holzkonstruktionen und Möbeln, sowie auch für Spannungsrisse in den Fliesen oder am Estrich, wird keine Haftung durch den Vermieter übernommen.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Mietgegenständen ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.

Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.